§ 27 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wahlwerbende Parteien – in der Folge als Parteien bezeichnet –, die auf die Zuweisung von Mandaten Anspruch erheben, müssen einen Bezirkswahlvorschlag einbringen. Erheben sie Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten, so müssen sie überdies einen Landeswahlvorschlag einbringen.

(2) Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 17.00 Uhr des 51. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

a)

die Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung;

b)

das Verzeichnis der Wahlwerber; von jedem Wahlwerber ist der Familien- und der Vorname, der Beruf, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Adresse anzugeben; die Reihenfolge der Wahlwerber ist mit arabischen Ziffern zu bezeichnen; die Zahl der in einem Bezirkswahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerber darf nicht größer sein als das Doppelte der im betreffenden Wahlbezirk zu vergebenden Mandate; in einen Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei als Wahlwerber aufscheinen;

c)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters und seines Stellvertreters; in Landeswahlvorschlägen dürfen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter und als deren Stellvertreter nur Personen benannt werden, die in derselben Eigenschaft auf einem Bezirkswahlvorschlag derselben Partei aufscheinen;

d)

die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ihre Zustimmung hiezu schriftlich erklärt haben. Die Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Bezirkswahlvorschläge müssen, sofern sie nicht von Parteien eingebracht werden, die im Landtag vertreten sind, von wenigstens 100 im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigten Personen unterstützt sein. Hiefür sind Unterstützungserklärungen nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu verwenden. Die Unterstützungserklärungen sind den Bezirkswahlvorschlägen anzuschließen.

(6) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag (§ 22 Abs. 1) in der Wählerkartei eingetragen war.

(7) Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen gemäß Abs. 6 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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