§ 37 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Wenn alle Beisitzer einer Wahlkommission für Gehunfähige aufgrund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, kann ein Wahlzeuge die Wahlkommission begleiten. Den Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei der letzten Wahl zum Landtag in der betreffenden Gemeinde nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Der Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei sind der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Wahlkommission auf Anfrage vom Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

(3) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 34/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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