§ 31 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 44. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

In Kraft seit 17.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 LWG
§ 32 LWG