§ 33 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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