§ 33 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale sowie der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Die Wahlzeit ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zu bestimmen. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.

(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindebis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel und an den Gebäuden der Wahllokale hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 26.06.2009 bis 30.06.2022
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat für jeden Wahlsprengel das Wahllokal sowie Beginn und Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) zu bestimmen. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 4 Abs. 4) und der Wahllokale sowie der Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige (§ 8 Abs. 4) hat spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erfolgen. Die Wahlzeit ist spätestens vier Wochen vor dem Wahltag zu bestimmen. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so sind das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Einrichtungen besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Die Wahlzeit ist so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

(3) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale sowie über die Zahl der Wahlkommissionen für Gehunfähige sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.

(4) Die Beschlüsse über die Festsetzung der Wahlzeit sind unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeindebis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes) und unverzüglich an den Gebäuden der Wahllokale kundzumachen und überdies der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung an der Amtstafel und an den Gebäuden der Wahllokale hat bis zum Ablauf des Wahltages zu dauern.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 4/2022

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