(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.
(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.
(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim in Pflege befinden.
(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. Sie hat mindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
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