(1) Ein Mitglied einer Wahlbehörde ist seines Amtes mit Bescheid zu entheben, wenn
a) | ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte, | |||||||||
b) | es sich trotz Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 73 weigert, sein Amt auszuüben, | |||||||||
c) | es unter Darlegung stichhältiger Gründe um die Enthebung ansucht. |
(2) Die Enthebung eines Mitgliedes der Landeswahlbehörde ist durch die Landesregierung auszusprechen. Die Enthebung eines Mitgliedes einer Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist durch den Vorsitzenden (Wahlleiter) jener Wahlbehörde, von der es bestellt wurde, auszusprechen.
(3) Wenn ein Mitglied einer Wahlbehörde seines Amtes enthoben wird oder durch Tod aus der Wahlbehörde ausscheidet, ist die Partei, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied berufen worden ist, umgehend einzuladen, innerhalb der Frist von zwei Wochen ein neues Mitglied vorzuschlagen. Nach Ablauf dieser Frist ist die vorgeschlagene Person, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, als Mitglied der Wahlbehörde zu berufen. Ist das betroffene Mitglied ein Richter, so richtet sich die Nachbestellung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt zu ersetzen.
(4) Hat eine Partei innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist keine Person, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllt, vorgeschlagen, ist kein neues Mitglied zu berufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 44/2013, 34/2018
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