Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die Landeswahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Richter wenigstens die Hälfte der weiteren Beisitzer anwesend ist. Die übrigen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
In Kraft seit 15.12.1988 bis 31.12.9999
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