Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende (Wahlleiter) beigetreten ist.
In Kraft seit 15.12.1988 bis 31.12.9999
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