§ 73 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhältigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),

b)

in einer förmlichen Erklärung nach § 27 Abs. 3 lit. B vorsätzlich falsche Angaben macht,

c)

einen Wahlvorschlag unterstützt, ohne im betreffenden Wahlbezirk wahlberechtigt zu sein (§ 27 Abs. 5),

d)

einem der in den §§ 35 Abs. 1, 46, 47 Abs. 5 und 6 bezeichneten Verbote zuwiderhandelt,

e)

den Anordnungen des Wahlleiters keine Folge leistet (§ 38 Abs. 3),

f)

unbefugt auf Wahlkuverts Zeichen anbringt (§ 46),

g)

den Stimmzettel ausfüllt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er dabei beobachtet wird,

h)

einen Wahlberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels in der Absicht beobachtet, sich Kenntnis davon zu verschaffen, wie der Wahlberechtigte wählen wird, oder wer in derselben Absicht die Wohnung eines Wahlberechtigten oder darin befindliche Sachen durchsucht.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 700 Euro zu bestrafen.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 sowie 47 Abs. 5 und 6 können die betreffenden Wahlkuverts bzw. Stimmzettel unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 15/2004, 61/2012, 21/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
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