§ 72 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt oder die Vertretung der Einwohner des betreffenden Gebietes des Landes unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlbezirkes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Wahlgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

In Kraft seit 15.12.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 LWG
§ 73 LWG