§ 4 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Heil-Krankenanstalt oder Pflegeanstalteinem Pflegeheim in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 2 in mehrere Wahlsprengel geteilt sind,Sie hat die Gemeindewahlbehördemindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte WählendenWahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 15.12.1988 bis 20.05.2008

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können auch für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltag in einer Heil-Krankenanstalt oder Pflegeanstalteinem Pflegeheim in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die gemäß Abs. 2 in mehrere Wahlsprengel geteilt sind,Sie hat die Gemeindewahlbehördemindestens einen Wahlsprengel zu bestimmen, in dem die auf Grund einer Wahlkarte WählendenWahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

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