§ 36 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in der Wahlzelle während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel des betreffenden Wahlbezirkes aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.

In Kraft seit 15.12.1988 bis 31.12.9999
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