§ 40 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation (§ 26) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Besitzt der Wähler keine derartige Urkunde oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 43 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmter, verschließbarer Briefumschlag anderer Farbe auszuhändigen, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen, sofern er nicht darüber verfügt.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefumschlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu verschließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert bzw. den verschlossenen Briefumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 41 Abs. 2), hat darauf zu achten, dass der Wahlleiter

a)

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken einen Briefumschlag aushändigt und darauf die im zweiten Satz des Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung anbringt und

b)

Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken erklärt, dass das Wahlkuvert in diesen Umschlag zu legen und der Umschlag zu verschließen ist.

(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.

(6) Wenn für Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019

In Kraft seit 03.04.2019 bis 31.12.9999
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