§ 32 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen.

(4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten Wahl zum Landtag für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.

(5) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorgänge hat die Landeswahlbehörde die Landes- und Bezirkswahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).

(6) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 5 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 27 Abs. 3 lit. a bis c, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, in völlig gleicher Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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