§ 31 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 3044. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

Stand vor dem 16.08.2012

In Kraft vom 26.06.2009 bis 16.08.2012

(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 37 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind bis spätestens 17.00 Uhr des 3044. Tages vor dem Wahltag der Landeswahlbehörde zu übergeben. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009, 61/2012

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