Rechtssatz: Mit der gegenständlichen Verfolgungshandlung in Form einer ?Aufforderung zur Rechtfertigung? wird dem Berufungswerber für die vorgeworfenen Delikte als Tatzeit lediglich das Datum vorgeworfen, allerdings ohne Angabe einer näheren Uhrzeit. Da am Tattag nicht nur der Berufungswerber, sondern auch noch andere Personen das Grundstück für den Modellflugzeugbetrieb genutzt haben, kann aufgrund der Tatzeitangabe allein mit Datum ohne nähere Uhrzeit nicht ausgeschlossen werden, dass de... mehr lesen...
Rechtssatz: § 22 Abs. 2 Z 4 MeldeG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigten einen Meldezettel als Unterkunftsgeber unterschrieben hat. Den Beschuldigten selbst wurde aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals vorgehalten, dass er als Unterkunftsgeber diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dem Beschuldigten wurde daher ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StVO §38 Abs5StVO §38 Abs1 lita VStG §31 Abs2 VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
Index: 60 Arbeitsrecht60/04 Arbeitsrecht allgemein40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AZG §28 Abs5 Z2 AZG §28 Abs6 Z2 AZG §28 Abs10VO (EG) 561/2006 Art7 VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 AZG § 28 heute AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025 AZG ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.08.2011, GZ.: BHGU-15.1-3160/2011, wurde der Berufungswerberin tatbestandsmäßig folgende Übertretung angelastet: Sie wurden als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.02.2011 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung, der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 30.11.2010, um 19:41 Uhr, in der Gemeinde J-S, Ortsgebiet Jd, auf der L 3... mehr lesen...
Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: KFG §103 Abs2 VStG §31 Abs2 VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des § 103 Abs. 1 KFG in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal ?als Zulassungsbesitzer? anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden. In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG bei einschlägigen Übertretungen innerhalb... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO §24 Abs1 litaStVO §99 Abs3 lita VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 VStG §44a Z1 VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 ... mehr lesen...
Index: L82005 Bauordnung Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z6 §31 Abs2 VStG VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I N... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 VStG §32 Abs2 ZustG §17 VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...
Beachte VwGH 08.11.2000, 99/04/0115 Rechtssatz: Die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden StVO-Delikts vorgenommen hat, hätte keine Möglichkeit mehr gehabt, den bekannt gegebenen Lenker wegen dieses StVO-Delikts einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker b... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW´s LI-B XXX der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 01.10.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 26.02.2008 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug „zur Tatzeit“ (10.01.2007, 13.37 Uhr) in B, Lstraße, Höhe HNr XXX, Richtung Wstraße gelenkt wurde, und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteile... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn F zur Last gelegt, als verantwortlicher Betreiber einer Kraftfahrlinie die Bestimmung des § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz insofern missachtet zu haben, als dass er die erforderliche Meldung für das Betriebsjahr 2006 nicht ordnungsgemäß bis 28.02.2007 gemeldet habe. Als Tatzeit wurde 01.03.2007 bis 28.08.2007, Tatort F 3 c, angegeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 1 iVm § 42 Abs 3 Kraftfahrliniengesetz verletzt und wurde üb... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Tatzeit 02.11.2007 um 16.30 Uhr, mit dem Tatort A (Gemeindegebiet), St. L Nr. 70 - I, in seiner Funktion als Beschuldigter zur Last gelegt, er habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 91 Abs 3 StVO begangen, da er neben dem I, welcher zu seinem Anwesen in St. L Nr. 70, E, führe, auf einer Länge von ca. 100 Metern auf der linken Straßenseite einen Stacheldrahtzaun nur ca. 80 bis 90 cm vom Straßenrand entf... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 91 Abs 3 StVO dürfen an Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei Meter entfernt sind, spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der Straße und nur so angebracht werden, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist. Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 91 Abs 3 StVO (iVm § 99 Abs 4 lit. f leg cit) ist somit ausschließlich das unbefugte Anbringen unter anderem von Stacheldraht... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), währ... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §31 Abs1 VStG §31 Abs2 VStG §32 Abs2 VStG § 31 heute VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/20... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.01.2006 um 16.30 Uhr Tatort: Kleinfeldweg 2, Parkplatz Allianz-Versicherung Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahr... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23.06.2006, Zahl AT-2-2006, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt und wurden nachstehende Strafen verhängt: Herr T. W. hat es als Halter von 18 Schafen, 2 Lämmern und 6 Ziegen entgegen den Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes, der 1. Tierhaltungsverordnung, des Tiermaterialiengesetzes und der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung zu verantworten, wie anlässlich e... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.11.2005, 10.05 Uhr Tatort: St. Anton am Arlberg, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 23,600 Mautstelle St. Jakob Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Der Beschuldigte, V. E., geb. XY, wohnhaft in D., HNr. XY hat als Lenker den angeführten Fahrstreifen trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot, ausgenommen Fahrzeuge über 3,5 T... mehr lesen...
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "1) 1.1. Vorhalt § 3 Abs 4 VerpackVO 1996 bezüglich 10.599 kg Textilumreifungsbänder Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese als persönlich haftender Gesellschafter der M-Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz ebenfalls in Wien, M-gasse in der Zeit v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Z 1 lit c VerpackVO sind für bestimmte erworbene Verpackungen Aufzeichnungen zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Aufzeichnungen wohl unmittelbar nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Verpackungen zu erfolgen haben, sodass im Falle der nicht unverzüglichen Tätigung der Aufzeichnungen von einer Verwirklichung dieses Tatbildes auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dieser Übertretung aber um ein Kommissivdelikt ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.4.2005 um 02.30 Uhr den PKW Fiat, Kennzeichen XY in Kitzbühel, L 202, Strkm. 0,3, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Obwohl bei diesem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt worden seien, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel 17.11.2005, Zl BR-12-2005, wurde Herrn Dkfm. K. S. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr Dkfm. K. S. hat es als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG für den Aufgabenbereich Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der Werbe- und Ankündigungsgesellschaft L. GmbH, mit Sitz in XY, zu verantworten, dass zumindest am 31.05.2005 auf Gst 584/1, der KG XY, eine Werbetafel aufgestel... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlich Beauftragter der Fa. J. A. Fleischwaren AG in der Filiale Nr XY in 6410 Telfs, zu verantworten, dass ? wie aufgrund einer am 10.05.2004 um 10.47 Uhr durch ein Organ der Lebensmittelaufsichtsbehörde für den Bezirk Imst durchgeführten Lebensmittelkontrolle in oben angeführter Filiale in 6410 Telfs, und anschließender Untersuchu... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Last gelegt, ihm sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 27.11.2000, GZ.: 11.1 445/2000 aufgetragen worden, alle sechs Monate einen BZTB+Hba1C-Befund sowie jedes Jahr einen Augenfachbefund der Behörde vorzulegen. Er habe es zumindest bis zum 03.03.2005 unterlassen, diesen Befundvorlagen für die Jahre 2003 und 2004 nachzukommen. Wegen Verletzung des § 37 Abs 1 FSG iVm dem angeführten Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Zuge einer Befristung der Lenkberechtigung wegen bedingter gesundheitlicher Eignung aufgetragen, alle sechs Monate einen BZTP...Befund sowie jedes Jahr einen Augenfacharztbefund der Behörde vorzulegen, stellt das Nichtentsprechen dieser Anordnungen nach § 37 Abs 1 FSG kein Dauerdelikt dar. So ist nach Ablauf jeder Vorlagefrist ein neuer Untersuchungsbefund erforderlich und damit das Nachbringen früherer Befunde nicht mehr zielführend und geboten. Daher handelt es sich b... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.05.2004 um 16.30 Uhr Tatort: Kitzbühel, auf der B 161 Fahrzeug: Kombi, XY 1. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt (Kreisverkehr bei Strkm 26,600). 2. Sie haben als Lenker des Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit den hiefür besti... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 08.04.2004, von 13.30 bis 14.21 Uhr Tatort: Gemeinde Kitzbühel, auf der Franz-Reisch-Straße, vor dem Sporthotel Reisch Fahrzeug: PKW, XY Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Parken verboten? geparkt.? Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 3 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.12.2004, Zl VK-27499-2004, wurde Frau M. M., P., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 16.09.2004 von 09.30 bis 09.45 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Andreas Hofer Straße gegenüber HNr 11 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. 2. Sie haben im Bereich des Vorschrifts... mehr lesen...