TE UVS Tirol 2006/10/10 2006/12/2049-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn W. T.,XY 91, R. i.O., vom 12.07.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23.06.2006, Zahl AT-2-2006, nach öffentlicher mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG und zu Spruchpunkt 4. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 23.06.2006, Zahl AT-2-2006, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt und wurden nachstehende Strafen verhängt:

 

Herr T. W. hat es als Halter von 18 Schafen, 2 Lämmern und 6 Ziegen entgegen den Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes, der 1. Tierhaltungsverordnung, des Tiermaterialiengesetzes und der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung zu verantworten, wie anlässlich einer Tierhaltungs- bzw Tierschutzkontrolle am 28.11.2005, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr, durch den Amtstierarzt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in R. i. 0., XY 91, festgestellt werden musste, dass

1. sich die Tiere im Zeitraum vom 21.11.2005 bis 25.11.2005 ohne Betreuung im Wald aufgehalten haben und während dieser Zeit nicht mehr aufgefunden werden konnten. (Bundestierschutzgesetz)

2. die Mindestmaße für den Platzbedarf von Tieren, die in Gruppenbuchten gehalten werden, nicht erfüllt werden. Es wurden 17 Schafe (15 Mutterschafe ohne Lamm und 2 Jungschafe ? ca 8 Monate) und 3 Ziegen (Mutterziegen ohne Kitz) in einer Koppel von 6 x 2 m gehalten. (1. Tierhaltungsverordnung)

3. tierische Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb abgeliefert werden. Es werden ca 6 - 8 Tiere im Jahr geschlachtet und für den eigenen Verzehr verwendet. Die Knochen und die Schädel werden an den Hund und die anderen tierischen Nebenprodukte an das Wild verfüttert. (Tiermaterialiengesetz)

4. kein Bestandsregister geführt wird. (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung)

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.) § 13 Abs 2 Bundestierschutzgesetz

zu 2.) § 2 Anlage 3 der 1. Tierhaltungsverordnung

zu 3.) § 10 Tiermaterialiengesetz und

zu 4.) § 19 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden folgende Strafen verhängt:

 

Strafe, Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß

zu 1) Euro 100,00, 1 Tag, § 38 Abs 3 Bundestierschutzgesetz zu 2) Ermahnung, -, § 38 Abs 6 Bundestierschutzgesetz zu 3) Euro 300,00, 3 Tage, § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz zu 4) Euro 100,00, 1 Tag, § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 vH der verhängten Strafe, das sind Euro 50,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.

 

Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:

 

Strafe: Euro 500,00

Verfahrenskosten: Euro 50,00

insgesamt: Euro 550,00

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von W. T. fristgerecht Berufung eingebracht und diese begründet wie folgt:

 

Zu Punkt 1 möchte ich angeben, dass die Tiere im Zeitraum vom 21.11.2005 bis 25.11.2005 ohne Betreuung im Wald waren. Viele andere Almen haben die Tiere (Schafe) auch während der gesamten Sommersaison unbeaufsichtigt im Gebirge. Dabei halten sind auch meine Schafe auf der A.-R. -Hütte (Gemeinde R.) auf.

 

Zu Punkt 3 möchte ich anführen, dass ich die Knochen der geschlachteten Tiere an meinen Hund verfüttere und nur Gedärme übrig bleibt. Dies verwende ich wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung angeführt als Fuchsluder.

 

Zu Punkt 4 möchte ich angeben, dass ich zwar versprach beim Einspruch der Strafverfügung das Bestandsverzeichnis sofort nachzureichen, meine Frau jedoch schwer krank war und ich keine Zeit hatte das Verzeichnis an die Bezirkshauptmannschaft Landeck zu übermitteln. Anführen möchte ich noch, dass ich heute das Bestandsverzeichnis mitgenommen habe und in Kopie der Bezirkshauptmannschaft Landeck zur Verfügung stelle.

 

Abschließend möchte ich angeben, dass die vorgeschriebenen Euro 550,00 im Straferkenntnis vom 23.06.2006 sehr hoch sind. Ich selber möchte auf meine finanzielle Lage verweisen und gebe dabei Folgendes an:

 

Ich habe vier Kinder im Alter von 18, 17, 12 und 9 Jahren, wohne in einem Hof 4 km über dem Gemeindegebiet R. im O. Ich muss täglich meine Kinder zur Schule fahren, da kein Schulbus fährt. Beschäftigt bin ich bei der TIWAG in P. und verdiene monatlich ca Euro 1.200,00 bis Euro 1.500,00. Meine Frau hatte ca im Jahr 2003 einen schweren Autounfall und benötigt seit diesem Zeitpunkt ständig Medikamente bzw hat auch Therapien durchgeführt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher der Berufungswerber zum Sachverhalt einvernommen wurde.

 

Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber darauf hingewiesen, dass sich seine Berufung vom 12.07.2006 lediglich gegen die Punkte 1., 3. und 4., nicht jedoch gegen Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet. Weiters wurde vom Berufungswerber im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung seine Berufung gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen, sodass dessen Spruchpunkte 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen:

 

Am 28.11.2005 stellte der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Mag. G., nachdem bei ihm eine Anzeige einer unzureichenden Betreuung von Schafen, Lämmern und Ziegen am landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn T. W. in XY 91, R. i.O., eingegangen war, fest, dass laut Auskunft des Berufungswerbers jährlich 6 bis 8 Tiere (Schafe, Lämmer, Ziegen) am Hof geschlachtet und ausschließlich für den eigenen Verzehr verwendet werden. Die Knochen und den Schädel bekomme der Hofhund, andere tierische Nebenprodukte würden den Füchsen vorgeworfen. Im Zuge der Kontrolle des landwirtschaftlichen Betriebes des Berufungswerbers konnte dieser als Schaf- und Ziegenhalter kein Bestandsregister nach § 19 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl 210/2005, vorweisen. Der Berufungswerber wurde vom Amtstierarzt über sein Fehlverhalten bezüglich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte informiert, eine Führung des Bestandsregisters und eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Tiere wurde angeordnet. Ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister konnte in weiterer Folge vom Berufungswerber vorgelegt werden.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Mag. V. G., vom 07.12.2005, Zahl 6-270/01-05, und aus dessen ergänzenden Stellungnahmen vom 04.05.2006 und vom 26.05.2006.

 

Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es einem beeideten Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Landeck zuzubilligen, dass es verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Amtstierarzt veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall eines bewusst unrichtigen Gutachtens mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Im übrigen hat auch der Berufungswerber weder in seiner Berufung noch in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestritten, tierische Nebenprodukte oder Materialien der ca 6 bis 8 Tiere im Jahr geschlachteten Tiere nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb abzuliefern bzw abgeliefert zu haben, dieser hat sich vielmehr unter Verweis auf einen Artikel in der Zeitschrift des Tiroler Jägerverbandes ? Jagd in Tirol ? Mai 2005 ? Jahrgang 57, damit gerechtfertigt, dass es aus seiner Sicht zulässig ist, Knochen, Schädel und Schlachtabfälle der von ihm geschlachteten Schafe an den Hund zu verfüttern und das noch verbleibende Gedärm als Fuchsluder zu verwenden. Diese Vorgangsweise werde von sämtlichen Jägern in R. i. O. so gepflogen und bestünde zudem die Praxis, dass Jäger Schlachtabfälle aus den Schlachthöfen beziehen, um diese an Füchse zu verfüttern.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 10 Abs 1 Tiermaterialiengesetz, BGBl I Nr 141/2003, sind die Erzeuger von

1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr 1774/2002,

2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs 2 lit c bis e der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen, die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.

 

Nach § 14 Z 9 Tiermaterialiengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 10 Abs 1 Tiermaterialiengesetz die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,00 zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

Nach § 19 Abs 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, idF BGBl II Nr 317/2005, haben Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind im Falle von Schweinen mindestens 3 Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens 7 Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

 

Nach § 63 Abs 1 lit c des Gesetzes vom 06.08.1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz ? TSG), idF BGBl I Nr 67/2005, begeht, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen (hier: Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005) zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 4.360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

 

Nach § 63 Abs 2 Tierseuchengesetz ist, wer die in Absatz 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, mit Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 10 Tagen, zu bestrafen.

 

Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Unter diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass es dieser, wie anlässlich einer Tierhaltungs- bzw Tierschutzkontrolle am 28.11.2005 durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Landeck festgestellt werden musste, zu verantworten hat, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb abgeliefert werden. Es werden ca 6 bis 8 Tiere im Jahr geschlachtet und für den eigenen Verzehr verwendet. Die Knochen und die Schädel werden an den Hund und die anderen tierischen Nebenprodukte an das Wild verfüttert (Tiermaterialiengesetz).

 

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Indentifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf VwGH verstärkter Senat 13.06.1984 Slg. 11466A). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (so auch VwGH 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024).

 

Im Anlassfall wurde hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 10 Tiermaterialiengesetz diesem kein Tatzeitraum vorgehalten, in welchem dieser es unterlassen hat, tierische Nebenprodukte oder Materialien der von ihm jeweils 6 bis 8 Tiere im Jahr geschlachteten und für den eigenen Verzehr verwendeten Schafe nicht unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz zugelassenen Betrieb abgeliefert, sondern die Knochen und die Schädel an den Hund und die anderen tierischen Nebenprodukte an das Wild verfüttert zu  haben. Auf Grund dieses dem  Berufungswerber nicht vorgehaltenen Tatzeitraumes ist es somit für die Berufungsbehörde auch nicht möglich, das ihm zum Vorwurf gemachte strafbare Verhalten dahingehend zu prüfen, ob nicht schon Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG eingetreten ist, noch könnte sich der Berufungswerber rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Auf Grund eingetretener Verfolgungsverjährung war es der Berufungsbehörde nunmehr verwehrt, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 3 im Hinblick auf einen den Berufungswerber vorwerfbaren Tatzeitraumes noch richtig zu stellen.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang bei einer allenfalls schwierigen Festlegung eines Tatzeitraumes auf eine vorwerfbare Übertretung nach § 10 Abs 2 Tiermaterialiengesetz, wonach Verpflichtete gemäß Abs 1 mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- und Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen haben , sowie, dass diese Vereinbarungen für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Abs 1 Z 1 genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Abs 1 Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen sind.

 

Der Berufungswerber wird aus Anlass dieser Berufung auf eine künftighin gewissenhafte Einhaltung der Ablieferungspflicht von tierischen Nebenprodukten oder Materialien im Sinne des § 10 Tiermaterialiengesetz aufmerksam gemacht, dies vor allem deshalb, weil eine unverzügliche Entsorgung von Schlachtabfällen die Ausbreitung von Krankheitserregern, eine unzumutbare Geruchsbelästigung und andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert. Schlachtabfälle, selbst wenn diese für den Menschen genusstauglich wären, aber auch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind grundsätzlich (zumindest) als Material der Kategorie 3 nach VO (EG) 1774/2002 einzustufen und sind somit zumindest einem Verarbeitungsprozess zu unterziehen oder zu entsorgen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 3 Z 2 der auf Grund des Tiermaterialiengesetzes erlassenen Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.06.2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsversorgung), LGBl Nr 37/2004 idF LGBl Nr 121/2005, wonach von der Ablieferungspflicht erlegtes Wild, Fallwild oder verendetes Wild, wenn es weidgerecht beseitigt wird und weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig gewesen ist, ausgenommen ist. Abgesehen von den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Ausbringung von Kadavermaterial aus seuchenhygienischer Sicht in jedem Fall als fragwürdig zu beurteilen.

 

Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der dem Berufungswerber unter diesem Spruchpunkt zur Last gelegte Vorwurf, kein Bestandsregister im Sinne der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung zu führen, hat sich als nicht berechtigt erwiesen, zumal der Berufungswerber der Erstinstanz ein ordnungsgemäß geführtes Bestandsregister vorlegen konnte (vgl Begründung auf Seite 3, Abs 7 des angefochtenen Straferkenntnisses). Der Berufungswerber hat somit diese Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Auf, Grund, eingetretener, Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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