TE Uvs Bescheid 2011/11/3 30.9-126/2011

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Veröffentlicht am 03.11.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §31 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau Mag. I C B, geb. am, M-K, G-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.08.2011, GZ.: BHGU-15.1-3160/2011, wie folgt entschieden:Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau Mag. römisch eins C B, geb. am, M-K, G-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.08.2011, GZ.: BHGU-15.1-3160/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.08.2011, GZ.: BHGU-15.1-3160/2011, wurde der Berufungswerberin tatbestandsmäßig folgende Übertretung angelastet:

Sie wurden als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.02.2011 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung, der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 30.11.2010, um 19:41 Uhr, in der Gemeinde J-S, Ortsgebiet Jd, auf der L 302, StrKm 1.800, Richtung Graz, gelenkt hat.

Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 18.03.2011 zu erteilen. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Wegen der genannten Übertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Das dagegen erhobene Berufungsvorbringen verweist zusammengefasst darauf, dass unzulässigerweise am 04.03.2011 (durch Hinterlegung) eine neuerliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers wiederum durch das Schreiben vom 02.02.2011 erfolgt sei. Soweit sich die Berufungswerberin erinnere, habe sie am 04. oder 07.02.2011 einen einfachen Brief (Lenkerauskunft vom 02.02.2011) erhalten und hätte somit die Lenkerauskunft bis spätestens 18. bzw. 21.02.2011 erteilen müssen.

Mit Strafverfügung vom 05.04.2011 sei ihr vorgeworfen worden, die Lenkerauskunft vom 02.03.2011 bis 18.03.2011 nicht erteilt zu haben, sie habe aber niemals ein Schreiben bzw. eine Lenkerauskunft vom 02.03.2011 erhalten.

Mit Straferkenntnis vom 29.08.2011 sei ihr nunmehr vorgeworfen worden, die Lenkerauskunft vom 02.02.2011 bis 18.03.2011 nicht erteilt zu haben. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 29.08.2011 entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, eine zweimalige Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft zum gleichen Sachverhalt sei aus ihrer Sicht nicht zulässig und beantrage sie die Einstellung des Verfahrens.

Aus dem Akteninhalt bzw. einer weiteren Mitteilung durch die belangte Behörde ergibt sich folgender, nachvollziehbarer Schriftverkehr:

Die Berufungswerberin wurde zunächst mittels Schreiben vom 02.02.2011, zugestellt mit normalem Fensterkuvert, aufgefordert, eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erteilen. Wann ihr dieses Schreiben zugekommen ist, konnte nicht mehr eruiert werden, ihren eigenen Angaben zufolge war dies am 04. oder möglicherweise 07.02.2011.Die Berufungswerberin wurde zunächst mittels Schreiben vom 02.02.2011, zugestellt mit normalem Fensterkuvert, aufgefordert, eine Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu erteilen. Wann ihr dieses Schreiben zugekommen ist, konnte nicht mehr eruiert werden, ihren eigenen Angaben zufolge war dies am 04. oder möglicherweise 07.02.2011.

Am 02.03.2011 wurde eine neuerliche Lenkererhebung, datiert mit 02.02.2011, nunmehr mittels Rückscheinbrief an die Berufungswerberin zugestellt. Die Hinterlegung erfolgte am 04.03.2011. Mittels Strafverfügung vom 05.04.2011 wurde der Berufungswerberin angelastet, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.03.2011 gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert worden, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen und wäre sie verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 18.03.2011 zu erteilen.Am 02.03.2011 wurde eine neuerliche Lenkererhebung, datiert mit 02.02.2011, nunmehr mittels Rückscheinbrief an die Berufungswerberin zugestellt. Die Hinterlegung erfolgte am 04.03.2011. Mittels Strafverfügung vom 05.04.2011 wurde der Berufungswerberin angelastet, sie sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.03.2011 gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG aufgefordert worden, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen und wäre sie verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 18.03.2011 zu erteilen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29.08.2011 wurde wieder Bezug genommen auf eine Lenkerauskunft vom 02.02.2011 und hätte die Berufungswerberin diese Anfrage bis spätestens 18.03.2011 zu erteilen gehabt. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nimmt auf zwei Auskunftsbegehren, jenes vom 02.02.2011 und jenes vom 02.03.2011, Bezug.

Diese dargestellte Sachverhaltslage unterliegt nachstehender rechtlicher Wertung:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Da die Auskunftspflicht nach Abs 2 leg cit nur ein Mal besteht, bedeutet dies, dass eine zweite gestellte Anfrage grundsätzlich nicht zu beantworten ist, was wiederum bedeutet, dass die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden hat (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/02/0217 u.a.). Des Weiteren spricht die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon, dass das Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG unmissverständlich deutlich zu sein hat, was den gesamten Inhalt der Anfrage, somit auch die Beantwortungsfrist, angeht.Da die Auskunftspflicht nach Absatz 2, leg cit nur ein Mal besteht, bedeutet dies, dass eine zweite gestellte Anfrage grundsätzlich nicht zu beantworten ist, was wiederum bedeutet, dass die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden hat vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/02/0217 u.a.). Des Weiteren spricht die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon, dass das Auskunftsverlangen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG unmissverständlich deutlich zu sein hat, was den gesamten Inhalt der Anfrage, somit auch die Beantwortungsfrist, angeht.

Diesem Gebot werden die von der erstinstanzlichen Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen in keiner Weise gerecht. So nehmen einerseits Strafverfügung vom 05.04.2011, andererseits Straferkenntnis vom 29.08.2011 auf unterschiedliche Anfragedaten (einerseits den 02.03.2011, andererseits den 02.02.2011) Bezug, sodass sich schon daraus unterschiedliche Beantwortungsfristen ergeben und auch die letztendlich im Straferkenntnis angeführte Beantwortungsfrist zwischen 02.02.2011 und 18.03.2011 als nicht dem Gesetz entsprechend angesehen werden kann. Wenn die Strafverfügung auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.03.2011 Bezug nimmt, daraus eine Beantwortungsfrist bis 18.03.2011 nach Zustellung am 04.03.2011 errechnet, so entspricht auch diese Verfolgungshandlung nicht den gesetzlichen Erfordernissen, nachdem es sich bei dieser Verfolgungshandlung ja offensichtlich bereits um ein zweites Lenkerauskunftsbegehren handelt, zu deren Beantwortung niemand verpflichtet werden kann.

Insgesamt war davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die erste an sie gesendete Lenkerauskunft zu erteilen gehabt hätte. Da jedoch mangels Feststellbarkeit der Zustellung dieser Lenkerauskunft die daraus resultierende Beantwortungsfrist nicht mehr eruierbar und jedenfalls bereits als außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegend zu beurteilen war, war der Berufung aus den bereits genannten Gründen ein Erfolg beschieden und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte

Lenkeranfrage; Auskunftspflicht; Beantwortungspflicht; Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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