RS UVS Wien 2006/04/19 06/42/3261/2006

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Veröffentlicht am 19.04.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 13 Z 1 lit c VerpackVO sind für bestimmte erworbene Verpackungen Aufzeichnungen zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Aufzeichnungen wohl unmittelbar nach dem Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der Verpackungen zu erfolgen haben, sodass im Falle der nicht unverzüglichen Tätigung der Aufzeichnungen von einer Verwirklichung dieses Tatbildes auszugehen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich bei dieser Übertretung aber um ein Kommissivdelikt in der Form eines Dauerdeliktes, zumal aus § 13 Abs 1 lit d VerpackVO, wonach eine Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage dieser Aufzeichnungen und zu deren Übermittlung normiert wird, zu erschließen ist, dass der Unwert des strafbaren Verhaltens nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Tatbildverwirklichung gänzlich erschöpft ist, vielmehr ist diese bei Würdigung des § 13 Abs 1 lit d VerpackVO erst mit Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in welchem die jeweiligen Verpackungen erworben worden sind, vollendet; wird doch in § 13 Abs 1 lit d VerpackVO u. a. auch vorgeschrieben, dass mit diesem Zeitpunkt diese Aufzeichnungen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt sein müssen, woraus abzuleiten ist, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Aufzeichnungsbereithaltungsverpflichtung und sohin auch nicht mehr von einer Aufzeichnungsverpflichtung ausgegangen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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