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60 ArbeitsrechtNorm
AZG §28 Abs5 Z2Rechtssatz
Der Begriff „internationaler Straßenverkehr“ stellt ein wesentliches Tatbestandselement der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dar und ist gegenständlich aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des § 28 Abs. 10 AZG keine taugliche Verfolgungshandlung – das Tatbestandselement „internationaler Straßenverkehr“ betreffend – gesetzt wurde, gegenüber dem Beschuldigten Verfolgungsverjährung eingetreten.Der Begriff „internationaler Straßenverkehr“ stellt ein wesentliches Tatbestandselement der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung dar und ist gegenständlich aufgrund der Tatsache, dass dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 28, Absatz 10, AZG keine taugliche Verfolgungshandlung – das Tatbestandselement „internationaler Straßenverkehr“ betreffend – gesetzt wurde, gegenüber dem Beschuldigten Verfolgungsverjährung eingetreten.
Schlagworte
Internationaler Straßenverkehr, Verjährung, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Lenkpause, LenkzeitZuletzt aktualisiert am
16.11.2012