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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z6Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde als verantwortliches Organ der bauausführenden Firma eine Übertretung gem § 23 Abs 1 Z 6 Sbg. BauPolG zur Last gelegt. Der Tatvorwurf beinhaltet die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung des Bauausführenden in der Bauvollendungsanzeige vom "09.12.2009" (richtig 09.12.2008). Als maßgeblicher Tatzeitpunkt ist für diese vorgeworfene Übertretung somit der 9.12.2008 anzusehen. Die erste Verfolgungshandlung der Strafbehörde ist erst am 8.1.2010, somit weit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG gesetzt worden.Dem Beschuldigten wurde als verantwortliches Organ der bauausführenden Firma eine Übertretung gem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Sbg. BauPolG zur Last gelegt. Der Tatvorwurf beinhaltet die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung des Bauausführenden in der Bauvollendungsanzeige vom "09.12.2009" (richtig 09.12.2008). Als maßgeblicher Tatzeitpunkt ist für diese vorgeworfene Übertretung somit der 9.12.2008 anzusehen. Die erste Verfolgungshandlung der Strafbehörde ist erst am 8.1.2010, somit weit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG gesetzt worden.
Schlagworte
maßgeblicher TatzeitpunktZuletzt aktualisiert am
19.12.2011