RS Uvs 2011/2/24 17/10388/11-2011th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z6
§31 Abs2 VStG
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde als verantwortliches Organ der bauausführenden Firma eine Übertretung gem § 23 Abs 1 Z 6 Sbg. BauPolG zur Last gelegt. Der Tatvorwurf beinhaltet die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung des Bauausführenden in der Bauvollendungsanzeige vom "09.12.2009" (richtig 09.12.2008). Als maßgeblicher Tatzeitpunkt ist für diese vorgeworfene Übertretung somit der 9.12.2008 anzusehen. Die erste Verfolgungshandlung der Strafbehörde ist erst am 8.1.2010, somit weit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 2 VStG gesetzt worden.Dem Beschuldigten wurde als verantwortliches Organ der bauausführenden Firma eine Übertretung gem Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Sbg. BauPolG zur Last gelegt. Der Tatvorwurf beinhaltet die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung des Bauausführenden in der Bauvollendungsanzeige vom "09.12.2009" (richtig 09.12.2008). Als maßgeblicher Tatzeitpunkt ist für diese vorgeworfene Übertretung somit der 9.12.2008 anzusehen. Die erste Verfolgungshandlung der Strafbehörde ist erst am 8.1.2010, somit weit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG gesetzt worden.

Schlagworte

maßgeblicher Tatzeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten