TE UVS Tirol 2006/10/06 2006/18/2732-1

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Veröffentlicht am 06.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Dr. E. V., D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.08.2006, Zl VK-45972-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 24.11.2005, 10.05 Uhr

Tatort: St. Anton am Arlberg, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 23,600 Mautstelle St. Jakob

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Der Beschuldigte, V. E., geb. XY, wohnhaft in D., HNr. XY hat als Lenker den angeführten Fahrstreifen trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot, ausgenommen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, befahren, obwohl er nicht unter diese Ausnahme fiel.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. Unabhängig vom Vorbringen in der Berufung kommt diesem Rechtsmittel aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Eine Verfolgungshandlung, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, hat sich jedoch auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu beziehen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschuldigten als Tatort ?St. Anton am Arlberg, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 23,600, Mautstelle St. Jakob? angelastet, wobei weiters spruchgemäß angelastet worden ist, dass der Beschuldigte ?den angeführten Fahrstreifen? trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens ?Fahrverbot ausgenommen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen? befahren habe. Somit ist dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, in welcher Richtung der Beschuldigte, nämlich entweder in Fahrtrichtung Bludenz oder in Fahrtrichtung Landeck, der Beschuldigte unterwegs gewesen ist. Zudem ist dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen, dass es jeweils in beiden Richtungen mehrere Fahrstreifen auf der Mautstelle St. Jakob am Arlberg gibt. Der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.08.2005 zu Zl 3-15675/3 ist zu entnehmen, dass auf der Mautspur G01 in Fahrtrichtung Bludenz und auf der Mautspur ?M02? in Fahrtrichtung Landeck ein Fahrverbot für den gesamten Fahrzeugverkehr, ausgenommen Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, verordnet ist.

 

Somit hätte dem Beschuldigten, je nachdem, ob er in Fahrtrichtung Bludenz oder aber in Fahrtrichtung Landeck unterwegs gewesen ist, entweder das unzulässige Befahren der Mautspur ?G01? oder der Mautspur ?M02? angelastet werden müssen, um eine örtliche Konkretisierung des zur Last gelegten Verhaltens zu gewährleisten.

 

Auch die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in Betracht kommende Strafverfügung vom 13.02.2006 beinhaltet eine derartige Konkretisierung nicht, zumal der Spruch dieser Strafverfügung inhaltlich vollkommen mit dem Spruch des Straferkenntnisses ident ist. Da somit innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die Übertretung datiert mit 24.11.2005, keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt worden ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Somit, hätte, dem, Beschuldigten, je, nachdem, ob, er, in, Fahrtrichtung, Bludenz, oder, aber, in, Fahrtrichtung, Landeck, unterwegs, gewesen, ist, entweder, das, unzulässige, Befahren, der, Mautspur ?GO1?, oder, der, Mautspur ?MO2?, angelastet, werden, müssen, um, eine, örtliche, Konkretisierung, des, zur, Last, gelegten, Verhaltens, zu, gewährleisten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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