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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §24 Abs1 litaRechtssatz
Die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muss. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit „Klagenfurt, Siebenhügelstraße, Stadion, in der Stadionzone“ umschrieben. Im Hinblick darauf, dass die Siebenhügelstraße im Bereich des Stadions mehrere 100 m lang ist, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, in irgendeiner Richtung den Abstellort innerhalb des gesamten Verbotsbereiches einzuengen.Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muss. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit „Klagenfurt, Siebenhügelstraße, Stadion, in der Stadionzone“ umschrieben. Im Hinblick darauf, dass die Siebenhügelstraße im Bereich des Stadions mehrere 100 m lang ist, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, in irgendeiner Richtung den Abstellort innerhalb des gesamten Verbotsbereiches einzuengen.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot, Konkretisierung, Tatvorwurf, Tatort , Tatzeit, VerfolgungsverjährungZuletzt aktualisiert am
13.09.2011