RS Uvs 2011/5/27 KUVS-1070/2/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2011
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §24 Abs1 lita
StVO §99 Abs3 lita
VStG §31 Abs1
VStG §31 Abs2
VStG §44a Z1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muss. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit „Klagenfurt, Siebenhügelstraße, Stadion, in der Stadionzone“ umschrieben. Im Hinblick darauf, dass die Siebenhügelstraße im Bereich des Stadions mehrere 100 m lang ist, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, in irgendeiner Richtung den Abstellort innerhalb des gesamten Verbotsbereiches einzuengen.Die Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG verlangt eine Umschreibung der Tatörtlichkeit in der Art und Weise, dass innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt dem Beschuldigten der Tatort genau vorgehalten werden muss. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Tat hinsichtlich des Tatortes mit „Klagenfurt, Siebenhügelstraße, Stadion, in der Stadionzone“ umschrieben. Im Hinblick darauf, dass die Siebenhügelstraße im Bereich des Stadions mehrere 100 m lang ist, erscheint diese Tatortbeschreibung nach den gesetzlich geforderten Kriterien unzureichend, weil sie nicht geeignet ist, in irgendeiner Richtung den Abstellort innerhalb des gesamten Verbotsbereiches einzuengen.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot, Konkretisierung, Tatvorwurf, Tatort , Tatzeit, Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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