RS UVS Steiermark 2008/04/21 30.19-3/2008

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Veröffentlicht am 21.04.2008
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Rechtssatz

Eine Übertretung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG, wonach der Unternehmer oder Betriebsleiter bis Ende Februar für das abgelaufene Jahr der Aufsichtsbehörde bestimmte Meldungen (zB über Art und Anzahl der Fahrzeuge, die Anzahl der beförderten Personen und zurückgelegten Fahrtkilometer etc) zu machen hat, ist ein Zustandsdelikt. Das strafbare Verhalten erschöpft sich nämlich im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes (dem ungenutzten Verstreichen der Meldepflicht), während die Aufrechthaltung des rechtswidrigen Zustandes nicht mehr strafbar ist. Daher war die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist  zum Zeitpunkt der am 5.9.2007 verfasste Aufforderung zur Rechtfertigung, betreffend eine Verletzung der Meldepflicht nach § 42 Abs 3 KflG für das Betriebsjahr 2006, bereits abgelaufen.

Schlagworte
Meldepflicht abgelaufenes Jahr Betriebsjahr Zustandsdelikt
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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