Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO §38 Abs5Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde eine Missachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage gemäß § 38 Abs 5 StVO zur Last gelegt. Da die tatsächlich allenfalls begangene Verwaltungsübertretung der Missachtung des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage gemäß § 38 Abs 1 lit a StVO, dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG aber nicht vorgeworfen wurde, konnte der Tatvorwurf, das "Rotlicht" nicht beachtet zu haben, auf den Tatvorwurf, das "Gelblicht" nicht beachtet zu haben, nicht berichtigt werden (VwGH 9.4.1987, 87/02/0039).Dem Beschuldigten wurde eine Missachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO zur Last gelegt. Da die tatsächlich allenfalls begangene Verwaltungsübertretung der Missachtung des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO, dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG aber nicht vorgeworfen wurde, konnte der Tatvorwurf, das "Rotlicht" nicht beachtet zu haben, auf den Tatvorwurf, das "Gelblicht" nicht beachtet zu haben, nicht berichtigt werden (VwGH 9.4.1987, 87/02/0039).
Schlagworte
Berichtigung des Tatvorwurfs, Verjährung, Ampelsignalanlage, Rotlicht, GelblichtZuletzt aktualisiert am
18.12.2013