TE UVS Tirol 2006/02/20 2006/23/0416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn G. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20.12.2005 zu Zl VA-124-2005 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis erhoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.4.2005 um 02.30 Uhr den PKW Fiat, Kennzeichen XY in Kitzbühel, L 202, Strkm. 0,3, gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Obwohl bei diesem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt worden seien, habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO iVm § 31 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe Euro 60,00) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben.

 

Dieser Berufung kommt aus folgendem Grund Berechtigung zu:

 

Wie sich bereits aus dem Straferkenntnis ergibt, ereignete sich der gegenständliche Vorfall am 7.4.2005 um 02.30 Uhr. Die erste Verfolgungshandlung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 16.11.2005 gesetzt. Mit diesem Datum wurde eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter an den Berufungswerber gerichtet.

 

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

 

Bei dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt handelte es sich um einen Verkehrsunfall bei dem nicht nur ein Sachschaden eintrat, sondern bei dem der Beschuldigte zudem auch wegen eines weiteren Deliktes an die Staatsanwaltschaft angezeigt wurde und wurde aus diesem Grunde gegen ihn ein Gerichtsverfahren durchgeführt. Hierzu findet sich in dem von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgelegten Akt ein Aktenvermerk vom 28.6.2005, demzufolge das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 30 Abs 2 VStG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes Kitzbühel ausgesetzt worden ist.

 

Die Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens stütz sich auf Art. IV Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971, BGBl Nr 274/1971 idF. Dieser lautet wie folgt:

 

1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

 

Unbesehen des vom Bezirksgericht Kitzbühel durchgeführten Strafverfahrens ergibt sich beim vorliegenden Sachverhalt, dass der im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Sachverhalt niemals Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens sein konnte. Aus diesem Grund ist auch eine Aussetzung des Verfahrens unter Hinweis auf die Bestimmungen des Verkehrsrecht- Anpassungsgesetz 1971 nicht zulässig. Sinn dieser Bestimmung ist es, eine allfällige Doppelbestrafung zu vermeiden und sind daher jene Sachverhalte, die sowohl in die Strafbarkeit einer Verwaltungsbehörde als auch in die Strafbarkeit eines Gerichtes fallen, von dieser Bestimmung angesprochen. Bei dem hier vorgeworfenen Delikt im Sinne des § 31 Abs 1 StVO handelt es sich jedoch um einen Sachverhalt, der ausschließlich in einem Verwaltungsstrafverfahren abzuhandeln ist. Aus diesen Überlegungen heraus ist daher im hier vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Ein derartiges Verfolgungshindernis ist insbesondere eine eingetretene Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Unbesehen, des, Bezirksgericht, Kitzbühel, durchgeführten, Sachverhaltes, ergibt, sich, beim vorliegenden, Sachverhalt, dass, niemals, Gegenstand, eines, gerichtlichen, Strafverfahrens, sein, konnte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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