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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Eine Briefsendung, die die Behördensphäre innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG verlassen hat stellt, auch wenn sie wie gegenständlich zunächst als gewöhnliche Briefsendung versandt wurde, eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung dar und ist es nicht von Belang, ob die diese Strafverfügung enthaltende Briefsendung der Berufungswerberin auch tatsächlich zugegangen ist.Eine Briefsendung, die die Behördensphäre innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG verlassen hat stellt, auch wenn sie wie gegenständlich zunächst als gewöhnliche Briefsendung versandt wurde, eine taugliche verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung dar und ist es nicht von Belang, ob die diese Strafverfügung enthaltende Briefsendung der Berufungswerberin auch tatsächlich zugegangen ist.
Schlagworte
Verfolgungsverjährung, Frist, Briefsendung, Verfolgungshandlung, Strafverfügung, Behördensphäre, VerjährungZuletzt aktualisiert am
24.01.2012