Rechtssatz: § 84 Abs.2 StVO bestimmt, daß außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten sind. (Der zweite Satz dieser Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar). Der Bw verantwortet sich im gesamten Verfahren damit, daß die von ihm angebrachten Tafeln keine Werbungen, sondern Kennzeichnungen von Betriebsstätten wären, zu deren Anbringung er nach § 66 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (im folge... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei deren Nichtmeldung nach dem ASVG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt ua wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren. Es liegt nur dann eine taugliche Verfolgungshandlung vor, wenn die Sachverhaltselemente keinen Zweif... mehr lesen...
Beachte VwSen-120038 vom 30.1.1997 Rechtssatz: § 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet: Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von d... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das Mediengesetz über die Verjährungsfrist hinsichtlich der im § 27 aufgezählten Verwaltungsübertretungen nichts aussagt, finden die Bestimmungen des § 31 Abs 2 VStG Anwendung. Danach ist diese Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerkes begonnen wird. Dieser Zeitpunkt kann durch An... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerks begonnen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder ... mehr lesen...
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn J B vorgeworfen, er habe am 5.12.1994 um 10.39 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Innsbruck, Schloßstraße, Höhe Schloßeinfahrt in Richtung talwärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung nach §20 Abs2 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.800,-- verhängt. Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am 21.11.1995 die mündliche Berufungsverhan... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Inhaber einer Flugschule innerhalb der kurzen Verjährungszeit vorgehalten, einen regelmäßigen Bustransfer von Drachen- und Gleitfliegern durchgeführt und sohin die gewerbsmäßige Personenbeförderung im Rahmen des Mietwagengewerbes unter Bereitstellung eines Lenkers vollzogen zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Konzession gewesen zu sein und stellt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte diese Tätigkeit als Obmann eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw vertritt die Auffassung, daß er für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den ihm erteilten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden durch die Betreiber der einzelnen Geschäfte, die lediglich den Innenbereich der Geschäftslokale gemietet hätten, nicht verantwortlich sei. Aus § 1 Abs.2 des vorgelegten Mustermietvertrages, der nach seinen Angaben im wesentlichen allen abgeschlossenen Verträgen entspreche, gehe hervor, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret beschrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie aus dem zu Zl. ... gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Strafakt ersichtlich, wurden gegen den Berufungswerber als Beschuldigten innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG mit der Strafverfügung vom 28.10.1993 und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.11.1993 zwei Verfolgungshandlungen - mit identischem Wortlaut in der Tatanlastung - gesetzt. Anders jedoch als der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten beide Verfolgungshandlungen nicht den ausdrü... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Rechtssatz: § 11 Abs 2 StVO legt dem Fahrzeuglenker die Pflicht auf, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere (betroffene) Straßenbenützer darauf einstellen können und nachkommende Fahrzeuglenker die Möglichkeit haben, sich auf das Verhalten des vor ihnen fahrenden Verkehrsteilnehmers einzurichten. Zweck dieser Regelung liegt in der rechtzeitigen Information anderer Straßenbenützer über ein be... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-270009/2/Kl/Rd v. 12.10.1994 Rechtssatz: Dem Bw wird im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses das fahrlässige Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: noch aus der
Begründung: noch aus dem Verfahrensakt (einschließlich der die Verfolgungsverjährung hemmenden Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung) ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesond... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit der Neufassung des Abs 3 in § 31 VStG durch die Novelle 1987 besteht eine dreifache Verjährung: Die Verfolgungsverjährung - auch "relative Verjährung innerhalb kurzer Frist mangels Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG, Strafbarkeitsverjährung, - nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im § 31 Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), darf kein Straferkenntnis bzw Berufungsbescheid mehr gefällt werden - und Vollstreckungsverjährung - nach Ablauf von drei Jahren, gerec... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juni 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.657,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bwin wurde im angefochtenen Straferkenntnis die fahrlässige Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe und Landesabgabe für Lustbarkeiten in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der
Begründung: noch aus der Strafverfügung bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung, also dem übrigen Verfahrensakt, ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Bw wurde das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Die Verkürzung der Abgabe (Getränkesteuer) - es handelt sich nach dem Tatbild um ein Erfolgsdelikt - ist dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrecht... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs.1 VStG). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Außerdem wurde Einblick in das Firmenbuch des Handelsgerichtes W genommen, aus dem hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber persönlich haftender Gesellschafter der Dr. H S KG mit dem Sitz M, W, und seit 2. September 1982 selbständig vertretungsbefugt ist. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß eine Firma A, Dr. H S, W, M, zur Anzeige gebracht wurde, weil am im
Spruch: beze... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der Hans W GesmbH. bis zum 24. Juni 1994 unterlassen, die Getränkesteuer für den Betrieb in Wien, R-straße, für die Zeit von 1) Jänner 1992 bis Dezember 1992 im Betrag von S 61.655,-- und 2) Jänner 1993 bis Dezember 1993 im Betrag von S 126.962,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Getränkesteuer in Wien in der Zeit vom 1) 11. Februar 1993 bis 24. Juni 1994 mit dem... mehr lesen...
Begründung: ad I.) Unter diesem Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er hätte als Medieninhaber (Verleger) die Abrechnung über die von ihm im Monat Juni 1991 für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte von S 141.980,-- dem Magistrat bis 25. Oktober 1994 nicht vorgelegt und den sich danach ergebenden Abgabenbetrag bis 25. Oktober 1994 nicht gezahlt und hiedurch die Anzeigenabgabe um den Betrag von S 1... mehr lesen...
Beachte VwSen-230225/2/Wei/Shn v. 28.07.1993 Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, nach § 13 Abs.2 leg.cit. mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Nach § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielappa... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG (nur) auf die Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung und Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben, wie die Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG, zutrifft, gilt sie nicht für die Nichterteilung der (bezugnehmenden) Lenkerauskunft. Somit beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für die letztgenannte Übertretung nach § 6 Abs 5 Stmk ParkgebG im Sinne des § 31 Abs 2 VStG 6 Monate, gerechnet ab de... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten strafbaren Handlung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach § 3 Abs.2 O.ö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen. Nach § 3 Abs.3 O.ö. PolStG ist störender Lärm dann al... mehr lesen...
Beachte VwSen-221228 v. 23.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwage... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist aus den h. Berufungsverfahren VwSen-230249/1993 und VwSen-230250/1993 bekannt, daß die belangte Behörde im Jahr 1991 die Durchführung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft W-L gemäß § 29a VStG übertragen hatte. Damals waren die Anzeigeschreiben der Gemeinde H vom 17. und 26. Juni 1991 sowie Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate März 1991 bis Juli 1991 aktenkundig. Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich ... mehr lesen...