RS UVS Oberösterreich 1996/02/07 VwSen-270026/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Rechtssatz

Dem Bw wurde das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Die Verkürzung der Abgabe (Getränkesteuer) - es handelt sich nach dem Tatbild um ein Erfolgsdelikt - ist dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II, 183ff). Ebenso hat der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.9.1995, 93/17/0250, entsprechend ausgeführt, daß die Verkürzung der Abgabe durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen bereits dann vorliegt, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten - der Straftatbestand ist nämlich dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt -, sodaß das Delikt nicht nur vollendet, sondern auch beendet ist.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

Die strafbare Tätigkeit bzw. Untätigkeit - unter Nichtanmeldung der Getränke und daher Nichtentrichtung der Abgabe (Getränkesteuer) - ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfristen nach § 31 Abs.2 und Abs.3 VStG berechnen sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Verkürzung der Abgabe.

Bei einem vorgeworfenen Tatzeitraumende am 31.12.1990 (unter der Annahme der Begehung eines fortgesetzten Deliktes) und dem diesbezüglich errechneten letzten Abgabenentrichtungstermin des 10.2.1991 ist daher spätestens mit 10.2.1994 die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist verstrichen. Dies hat zur Folge, daß nach diesem Zeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf (§ 31 Abs.3 VStG). Das gegenständliche Straferkenntnis vom 19.12.1995 erging daher rechtswidrig und war gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im übrigen haftet dem Straferkenntnis noch ein weiterer Mangel an:

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Diesem essentiellen Sprucherfordernis kam aber die belangte Behörde beim gegenständlichen Tatvorwurf - insbesondere in der rechtzeitigen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.1991, aber auch im Straferkenntnis - nicht nach, indem sie dem Beschuldigten nicht konkret vorwarf, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt wurde und welche dieser - sich aus den konkreten Abgabenvorschriften ergebenden - Pflichten verletzt wurde. Weil es sich aber um ein wesentliches Sachverhalts- und Tatbestandselement handelt, und dieses in der ersten und einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht vorgeworfen und auch nicht im Straferkenntnis entsprechend konkretisiert aufgenommen wurde, ist auch diesbezüglich schon Verfolgungsverjährung eingetreten, und es wäre dies ein Aufhebungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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