RS UVS Kärnten 1996/10/14 KUVS-1206/1/96

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Veröffentlicht am 14.10.1996
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Rechtssatz

Die Verfolgungsverjährungsfrist für die Verwaltungsübertretung nach dem Mediengesetz beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerks begonnen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Verfahren der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser abzutreten ist, wenn nach den §§ 27, 45 und 46 des Mediengesetzes eine Verwaltungsbehörde zur Ahndung einer bis dahin gerichtlich strafbaren Handlung zuständig wird und bei Inkrafttreten das Urteil erster Instanz noch nicht gefällt ist. Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. Eine solche Hemmung der Verjährungsfrist tritt jedoch nicht ein, wenn es zu einer Abtretung an die Verwaltungsbehörde nicht kommt, da es nach dem Mediengesetz beim Übergang der Zuständigkeit vom Gericht auf eine Verwaltungsbehörde nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung eines allfällig gerichtlichen Strafverfahrens sondern auf die Abtretung an die Verwaltungsbehörde ankommt (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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