TE UVS Tirol 1996/07/09 11/107-7/1995

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Veröffentlicht am 09.07.1996
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Aufgrund des VwGH-Erkenntnis vom 17.04.1996, 96/03/0017, erging vom UVS Tirol der Bescheid 11/107-7/1995 Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde Herrn J B vorgeworfen, er habe am 5.12.1994 um 10.39 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Innsbruck, Schloßstraße, Höhe Schloßeinfahrt in Richtung talwärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Wegen dieser Übertretung nach §20 Abs2 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.800,-- verhängt.

 

Aufgrund der erhobenen Berufung wurde am 21.11.1995 die mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde vom 21.11.1995, Zl., wurde die Berufung mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, daß eine Übertretung nach §52 lita Z10a StVO vorgeworfen wird und im Spruch die Wortfolge "und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" durch die Wortfolge "und dabei die durch Verkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h" zu ersetzen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.4.1996, Zl. 96/03/0017, diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dieses Erkenntnis folgendermaßen begründet:

"Der Beschwerdeführer macht - unter anderem - den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend, weil eine die Verjährung unterbrechende, alle Sachverhaltselemente der behaupteten Verwaltungsübertretung beinhaltende Verfolgungshandlung nicht vorgelegen habe. Damit ist er im Recht:

Gemäß §31 Abs1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§32 Abs2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Übertretungen der StVO 1960 zufolge des §31 Abs2 VStG sechs Monate. Diese Frist ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß §32 Abs2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im Beschwerdefall begann die sechsmonatige Verjährungsfrist ab dem 5.12.1994, dem Tatzeitpunkt, zu laufen; sie endete am 5.6.1995. Innerhalb dieser Frist erging als Verfolgungshandlung lediglich die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 6.3.1995, in der dem Beschwerdeführer die Begehung der in der Folge im Straferkenntnis vom 27.6.1995 umschriebenen Tat angelastet wurde.

Dieser Tatvorwurf bezog sich auf eine Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960, nicht aber auf eine Verwaltungsübertretung nach §52 lita Z10a legcit. Der Tatbestand der letzteren Verwaltungsübertretung besteht nämlich im Überschreiten einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit. Ein dahingehender Tatvorwurf wurde gegen den Beschwerdeführer - außer in der der nicht als Verfolgungshandlung zu qualifizierenden Anzeige (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 894, angeführte Judikatur) - erst in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.11.1995 im Zuge der zeugenschaftlichen Vernehmung des Meldungslegers erhoben. Die - mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene - Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist ist aber unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten - wie hier - nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 305, zitierte Rechtsprechung)."

 

An diese Rechtsansicht ist der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde bei seiner neuerlichen Entscheidung gebunden.

 

Es war somit - ausgehend von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes - der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Abschließend kann der Hinweis nicht unterbleiben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zurkenntnisbringen einer alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthaltenden Anzeige als taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des §32 Abs2 VStG gilt. Die Anzeige vom 3.1.1995 erfolgte wegen einer Übertretung nach §52 Z10a StVO, hat alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthalten und ist dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers anläßlich seiner Akteneinsicht am 10.3.1995 zur Kenntnis gebracht worden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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