RS UVS Kärnten 1996/10/16 KUVS-1205/1/96

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Veröffentlicht am 16.10.1996
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Rechtssatz

Da das Mediengesetz über die Verjährungsfrist hinsichtlich der im § 27 aufgezählten Verwaltungsübertretungen nichts aussagt, finden die Bestimmungen des § 31 Abs 2 VStG Anwendung. Danach ist diese Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Dieser Zeitpunkt ist mit jenem gleichzusetzen, in dem mit der Verbreitung des Druckwerkes begonnen wird. Dieser Zeitpunkt kann durch Anfrage beim Aufgabepostamt ermittelt werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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