RS UVS Kärnten 1997/06/27 KUVS-699-728/8/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann. Bei deren Nichtmeldung nach dem ASVG handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist, also die Verjährung ab dem Aufhören (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes beginnt. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 68 Abs 1 ASVG kann eine Meldung noch so lange nachgeholt werden, als dem Versicherungsträger das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zukommt. Bei einer Nichtmeldung, wie im vorliegenden Fall, beträgt die Verjährungsfrist in bezug auf das genannte Feststellungsrecht fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt daher bei einer Nichtmeldung frühestens mit dem Zeitpunkt der Beitragsverjährung zu laufen.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997, Zl. 97/08/0499-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27.6.1997, Zl. KUVS-699-728/8/96 abgelehnt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten