RS UVS Kärnten 2013/05/02 KUVS-297/6/2013

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Veröffentlicht am 02.05.2013
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Rechtssatz

§ 22 Abs. 2 Z 4 MeldeG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigten einen Meldezettel als Unterkunftsgeber unterschrieben hat. Den Beschuldigten selbst wurde aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals vorgehalten, dass er als Unterkunftsgeber diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dem Beschuldigten wurde daher ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich ist, nicht vorgehalten. Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung.

Schlagworte
Melderecht, Unterschrift, Meldezettel, Unterkunft, Unterkunftsgeber, Konkretisierung der Tat
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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