§ 22 MeldeG Strafbestimmungen

MeldeG - Meldegesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3,, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
    3. 3.Ziffer 3eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
    4. 4.Ziffer 4bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oderbei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) angibt oder
    5. 5.Ziffer 5als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oderals Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des Paragraph 10, verstößt oder
    6. 6.Ziffer 6als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oderals Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, verstößt oder
    7. 7.Ziffer 7als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oderals Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, verstößt oder
    8. 8.Ziffer 8gegen § 16a Abs. 5a verstößt,gegen Paragraph 16 a, Absatz 5 a, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. 1.Ziffer einsöffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oderöffentliche Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 3, vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
    2. 2.Ziffer 2die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oderdie ihn treffende Meldepflicht nach Paragraph 17, Absatz 4, nicht erfüllt oder
    3. 3.Ziffer 3sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
    4. 4.Ziffer 4einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
    5. 5.Ziffer 5als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oderals Unterkunftgeber gegen Paragraph 8, Absatz 2, verstößt oder
    6. 6.Ziffer 6als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
  3. (2a)Absatz 2 aWer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  4. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Absatz eins,, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. (4)Absatz 4Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; Paragraph 15, Absatz 4, gilt.
  6. (5)Absatz 5Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (Paragraph 15 a,) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.
  7. (6)Absatz 6Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
In Kraft seit 12.12.2023 bis 31.12.9999
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