Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 MeldeG

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Entscheidungen 1-8 von 8

RS UVS Oberösterreich 2005/06/13 VwSen-230904/12/Gf/Wü

Rechtssatz: Nach § 22 Abs.1 Z.1 iVm § 2 Abs.1 und § 3 Abs.1 MeldeG begeht u. a. derjenige, der die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt, indem er in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ohne sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass er beginnend im Jahr 2003 bis zum 30. September 2004 unter der verfahrensg... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.06.2005

RS UVS Kärnten 2001/07/18 KUVS-922/3/2001

Rechtssatz: Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren, dass der Beschuldigte eine Anmeldung an einer Adresse vorgenommen hat, die keine Unterkunftnahme zulässt, da das bezügliche Gebäude verfallen und unbenützbar ist und kann seine Behauptung, er habe dort ein Wohnzelt aufgestellt gehabt, nicht erwiesen werden, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Unterkunftnahme, Anmeldung, Wohnzelt, Unterkunft, Wohnung, widmungsgemäßer Gebrauch einer Wohnung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.07.2001

RS UVS Kärnten 1998/04/07 KUVS-114/3/98

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Eigentümer eines Beherbergungsbetriebes und ist seit Jahren wegen der Ortsabwesenheit des Beschuldigten dessen Bruder Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes in diesem Beherbergungsbetrieb und kontrolliert der Beschuldigte, wenn er in Kärnten weilt, die jeweiligen An- und Abmeldungen seines Bruders, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.04.1998

RS UVS Kärnten 1997/10/30 KUVS-1297/1/97

Rechtssatz: Gibt der Beschuldigte selbst eine bestimmte Adresse als seinen Aufenthaltsort an, befindet sich auch dort und nimmt an dieser Adresse auch eigenhändige Rückscheinbriefsendungen entgegen, so ist diese Adresse als Wohnadresse anzunehmen und der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er seiner Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 Meldegesetz nicht nachkommt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.10.1997

RS UVS Kärnten 1997/09/08 KUVS-980/5/97

Rechtssatz: Nimmt jemand in einer Wohnung Unterkunft und unterläßt es binnen drei Tagen die Anmeldung bei der Meldebehörde vorzunehmen, verletzt dieser die gesetzliche Meldepflicht und macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.09.1997

RS UVS Kärnten 1997/08/18 KUVS-1099/2/97

Rechtssatz: Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ..."wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist." Wirft nun die erstinstanzliche Behörde dem Beschuldigten vor, daß er in A seit 1.6.1938 insoferne widerrechtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, als er dort nie aufhältig sei, ist dieser Vorhalt insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als der am 1.6.1938 geborene Beschuldigte als Anmelder nicht in Betracht kommt, weil es nach... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.08.1997

TE UVS Steiermark 1996/05/15 30.7-108/95

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 800,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von 1 Tag, verhängt, weil er entgegen § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz am 05.12.1994 beim Gemeindeamt M. W. eine Anmeldung in M. W. Nr. 16 vorgenommen habe, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt sei. Im wesentlichen begründet die belangte Behörde die Bestrafung des Berufungswerbers damit, daß infolge der vom Berufungswerber nicht erfolgten Unterkun... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 15.05.1996

RS UVS Steiermark 1996/05/15 30.7-108/95

Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde zu Unrecht vorgeworfen, entgegen dem § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz 1991 eine Anmeldung vorgenommen zu haben, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt sei. So kommt es entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 auf die Absicht eines Menschen an, an einer Unterkunft bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu schaffen. Während es bei der
Begründung: eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Lebensbeziehungen (Argument berufliche, wir... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 15.05.1996

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