Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ..."wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist." Wirft nun die erstinstanzliche Behörde dem Beschuldigten vor, daß er in A seit 1.6.1938 insoferne widerrechtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, als er dort nie aufhältig sei, ist dieser Vorhalt insofern mit Rechtswidrigkeit belastet, als der am 1.6.1938 geborene Beschuldigte als Anmelder nicht in Betracht kommt, weil es nach der Erfahrung des täglichen Lebens auszuschließen ist, daß ein Neugeborener aktiv rechtlich relevante Akte setzt.