RS UVS Steiermark 1996/05/15 30.7-108/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Berufungswerber wurde zu Unrecht vorgeworfen, entgegen dem § 22 Abs 1 Z 2 Meldegesetz 1991 eine Anmeldung vorgenommen zu haben, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt sei. So kommt es entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 auf die Absicht eines Menschen an, an einer Unterkunft bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu schaffen. Während es bei der Begründung eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Lebensbeziehungen (Argument berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensbeziehungen eines Menschen) ankommt, ist für die Begründung eines Nebenwohnsitzes gemäß § 1 Abs 6 leg cit lediglich ein Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen notwendig (Argument...einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen...). Der Berufungswerber hat in seinen sämtlichen Darstellungen vor der belangten Behörde und in seiner Berufung immer seinen bisherigen Wohnsitz in G. als Hauptwohnsitz, somit als Mittelpunkt seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen, einbekannt. Er hat aber andererseits für die Wohnung in M., für welche er die Anmeldung vorgenommen hat, immer ausgeführt, daß es sich bei dieser Wohnung um einen Nebenwohnsitz im Sinne einer Ferienwohnung handelt. Es ist somit der eine von § 1 Abs 6 Meldegesetz 1991 geforderte Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen gegeben. Das Gesetz spricht dazu von der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Niederlassungsabsicht. Diese hat der Berufungswerber hinsichtlich des Nebenwohnsitzes in M. hinreichend bewiesen und gehen diese auch aus den Umständen (Wohnungskauf, Übernahme des Inventars, Verwahrung des Inventars, Vergabe eines Bauauftrages, Besorgen eines eigenen Stromanschlusses usw.) eindeutig hervor. Darüber hinaus hat der Berufungswerber angegeben, am letzten Wochenende des November 1994 in der gegenständlichen Wohnung genächtigt zu haben, womit die Begründung der Unterkunft als Nebenwohnsitz schon vorgenommen wurde.

Schlagworte
Unterkunftnahme Nebenwohnsitz Niederlassungsabsicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten