RS UVS Kärnten 1997/09/08 KUVS-980/5/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1997
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Rechtssatz

Nimmt jemand in einer Wohnung Unterkunft und unterläßt es binnen drei Tagen die Anmeldung bei der Meldebehörde vorzunehmen, verletzt dieser die gesetzliche Meldepflicht und macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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