Gibt der Beschuldigte selbst eine bestimmte Adresse als seinen Aufenthaltsort an, befindet sich auch dort und nimmt an dieser Adresse auch eigenhändige Rückscheinbriefsendungen entgegen, so ist diese Adresse als Wohnadresse anzunehmen und der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er seiner Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 Meldegesetz nicht nachkommt.