RS UVS Kärnten 2001/07/18 KUVS-922/3/2001

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Rechtssatz

Ergibt das durchgeführte Beweisverfahren, dass der Beschuldigte eine Anmeldung an einer Adresse vorgenommen hat, die keine Unterkunftnahme zulässt, da das bezügliche Gebäude verfallen und unbenützbar ist und kann seine Behauptung, er habe dort ein Wohnzelt aufgestellt gehabt, nicht erwiesen werden, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Unterkunftnahme, Anmeldung, Wohnzelt, Unterkunft, Wohnung, widmungsgemäßer Gebrauch einer Wohnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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