Entscheidungen zu § 22 Abs. 2 MeldeG

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14 Dokumente

Entscheidungen 1-14 von 14

RS UVS Kärnten 2013/05/02 KUVS-297/6/2013

Rechtssatz: § 22 Abs. 2 Z 4 MeldeG enthält als Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigten einen Meldezettel als Unterkunftsgeber unterschrieben hat. Den Beschuldigten selbst wurde aber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals vorgehalten, dass er als Unterkunftsgeber diese Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dem Beschuldigten wurde daher ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und für die Subsumtion der... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.05.2013

TE UVS Steiermark 2008/11/21 30.3-64/2008

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen vom 24.01.2007 bis zumindest 07.08.2007 in der Gemeinde E, Bezirk Feldbach, E, M Nr. 53 als Beschuldigte einen Meldezettel für B A geb. am unterschrieben zu haben. Diese Person hat sich am 24.01.2007 unter der Anschrift E, M 53 beim Meldeamt der Gemeinde in E angemeldet, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen wird und habe dadurch eine Verwaltungsübertre... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 21.11.2008

RS UVS Steiermark 2008/11/21 30.3-64/2008

Rechtssatz: Gemäß § 22 Abs 2 Z 4 MeldeG ist strafbar, wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird. Da die Leistung einer gesetzwidrigen Unterschrift kein Dauerdelikt ist, stellt der Zeitpunkt des Unterschreibens des Meldezettel ein essentielles Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 22 Abs 2 Z 4 MeldeG dar. Allein zu diesem Tatze... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 21.11.2008

TE UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH dafür bestraft worden, dass diese als Unterkunftgeber einem Herrn Dura B, geboren 20.1.1952, am 5.9.2002 den Meldezettel für dessen (unrichtigen) Wohnsitz in Wien, H-kai (D) unterfertigt habe. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GmbH mit Sitz in L, Zweigniederlassung Wien, zu verantworten, dass diese ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Das Delikt des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 ist somit bereits in jenem Zeitpunkt vollendet, in dem seitens der Unterkunftgeberin die Unterschrift auf einem subjektiv und (ex post gesehen) objektiv unrichtigen Meldezettel geleistet worden ist, vermag doch der allfällige spätere Eintritt eines wie ein Strafaufhebungsgrund wirkenden Umstandes (fristgerechte Unterkunftnahme durch die im Meldezettel als Meldepflichtiger bezeichnete Person wider pfli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Handelt es sich beim Unterkunftgeber um eine juristische Person, trifft die Verpflichtung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 den, der die Unterkunftgeberin als juristische Person organschaftlich vertritt oder für ihr Handeln als verantwortlicher Beauftrage Verantwortung trägt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Das Tatbild einer Übertretung nach § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 erschöpft sich darin, dass seitens der Unterkunftgeberin ein Meldezettel unterschrieben wird, obwohl diese bei gehöriger Sorgfalt nach den jeweiligen Umständen des Falles Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Betroffene die Unterkunft weder bereits bezogen hat noch innerhalb einer Woche nach Unterschriftleistung beziehen werde, ausgenommen diese Annahme erwiese sich - wider pfli... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Die wenngleich auf das Tätigwerden einer bestimmten physischen Person bezogene Bestimmung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 schließt es weder allein noch in Verbindung mit der Definition des Unterkunftgebers nach § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 aus, dass die unterschriftsleistende physische Person bloß die einer juristischen Person als Unterkunftgeberin obliegenden Pflichten erfüllt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 verlängert nicht dem meldepflichtigen Unterkunftnehmer die zur Anmeldung zur Verfügung stehende Frist von drei Tagen ab Unterkunftnahme, sondern seinem Unterkunftgeber jene zur Unterfertigung des Meldezettels auf bis zu eine Woche vor der nach den jeweiligen Umständen des Falles billigerweise zu erwartenden Unterkunftnahme des Meldepflichtigen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 18.11.2004

RS UVS Kärnten 1998/04/07 KUVS-114/3/98

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte Eigentümer eines Beherbergungsbetriebes und ist seit Jahren wegen der Ortsabwesenheit des Beschuldigten dessen Bruder Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes in diesem Beherbergungsbetrieb und kontrolliert der Beschuldigte, wenn er in Kärnten weilt, die jeweiligen An- und Abmeldungen seines Bruders, so ist der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.04.1998

RS UVS Vorarlberg 1997/10/07 1-0786/96

Rechtssatz: Von einer Aufgabe der Unterkunft ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Meldegesetz 1991 dann zu sprechen, wenn der widmungsgemäße Gebrauch zur Gänze eingestellt wird. Schlagworte Aufgabe der Unterkunft mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 07.10.1997

TE UVS Steiermark 1997/03/27 30.3-16/97

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, "anläßlich einer Kontrolle am 19.8.1996, gegen 17.00 Uhr sei festgestellt worden, daß sie in ihrem Beherbergungsbetrieb in St. V 54 a ca. 20 Personen beherbergte und hiebei die Vornahme der Eintragungen hinsichtlich dieser Personen in den Gästeblättern unterließen" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 6 Meldegesetz begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 6 Meldegesetz eine Geldstrafe von S 1.500,... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.03.1997

RS UVS Steiermark 1997/03/27 30.3-16/97

Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 7 Abs 6 (in Verbindung mit § 22 Abs 2 Z 6) MeldeG liegt dann vor, wenn die Vornahme der Eintragungen in die Gästeblätter hinsichtlich 20 beherbergter Personen unterlassen wird (was bei einer Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt festgehalten wird). Schlagworte Meldepflicht Beherbergung Gästeblätter fortgesetztes Delikt Strafbemessung mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.03.1997

RS UVS Oberösterreich 1994/10/03 VwSen-230352/2/Br

Rechtssatz: Bei einer gleichzeitigen Unterlassung der An- und Abmeldung mehrerer Personen stellt sich diese Mehrzahl einzelner Tathandlungen als eine Tateinheit und sohin als ein fortgesetztes Delikt dar, die eine gesonderte Bestrafung wegen jeder einzelnen Teilhandlung ausschließt. Keine Verletzung des Verbotes der reformatio in peius, wenn durch die Berufungsentscheidung die Strafe für dieses fortgesetzte Delikt zwar höher als die von der Erstbehörde für eine einzelne Teilhandlung verhän... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.10.1994

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