Das Delikt des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 iVm § 22 Abs 2 Z 4 Meldegesetz 1991 ist somit bereits in jenem Zeitpunkt vollendet, in dem seitens der Unterkunftgeberin die Unterschrift auf einem subjektiv und (ex post gesehen) objektiv unrichtigen Meldezettel geleistet worden ist, vermag doch der allfällige spätere Eintritt eines
wie ein Strafaufhebungsgrund wirkenden Umstandes (fristgerechte Unterkunftnahme durch die im Meldezettel als Meldepflichtiger bezeichnete Person wider pflichtgemäßes Erwarten des Unterkunftgebers) nichts an einer bereits zuvor eingetretenen Strafbarkeit des Unterkunftgebers zu ändern.