RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Rechtssatz

Handelt es sich beim Unterkunftgeber um eine juristische Person, trifft die Verpflichtung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 den, der die Unterkunftgeberin als juristische Person organschaftlich vertritt oder

für ihr Handeln als verantwortlicher Beauftrage Verantwortung trägt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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