RS UVS Wien 2004/11/18 03/P/34/7934/2004

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Veröffentlicht am 18.11.2004
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Rechtssatz

Die wenngleich auf das Tätigwerden einer bestimmten physischen Person bezogene Bestimmung des § 8 Abs 1 Meldegesetz 1991 schließt es weder allein noch in Verbindung mit der Definition des Unterkunftgebers nach § 1 Abs 2 Meldegesetz 1991 aus, dass die unterschriftsleistende physische Person bloß die einer juristischen Person als Unterkunftgeberin obliegenden Pflichten erfüllt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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