Entscheidungen zu § 22 MeldeG

Unabhängige Verwaltungssenate

2 Dokumente

Entscheidungen 1-2 von 2

RS UVS Oberösterreich 2011/04/15 VwSen-231244/2/Gf/Mu

Rechtssatz: Wenn sich der Bf schon von Anfang an damit verantwortet hat, dass er den Unterkunftnehmer nicht kenne und jener selbst zeugenschaftlich angegeben hat, um den 2. Juli 2008 bei drei verschiedenen Unterkunftgebern ? darunter auch beim Rechtsmittelwerber ? jeweils bloß für einen Tag gewohnt zu haben, sodass objektiv besehen lediglich außer Streit steht, dass der Unterkunftnehmer zumindest am Kontrolltag (also 25. September 2008) in der Wohnung des Bf aufhältig war, kann aufgrund so... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 15.04.2011

RS UVS Oberösterreich 1996/03/05 VwSen-230496/2/Br

Rechtssatz: Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz ist jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer. Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.03.1996

Entscheidungen 1-2 von 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten