RS UVS Oberösterreich 1996/03/05 VwSen-230496/2/Br

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz ist jemand der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Nach § 7 Abs.1 trifft diese Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs.1 iVm Abs.7 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S und im Wiederholungsfall bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist für den Berufungswerber mit seinem Hinweis auf § 22 Abs.4 leg.cit. schon deshalb nichts zu gewinnen weil die Behörde eben (auch) nicht durch Mitteilung des Unterkunftgebers fristgerecht von der Unterkunftnahme Kenntnis erlangt hatte. Hinsichtlich der Verpflichtung nach § 8 Abs.2 leg.cit. ist Normadressat der Unterkunftgeber. Diese hier normierte Frist stellt auf einen Zeitpunkt ab, ab welchem für einen Unterkunftgeber "Grund zur Annahme" besteht, daß (s)ein Unterkunftnehmer die Meldepflicht nicht erfüllt hat. Es ist hier nur schwer nachvollziehbar, daß mit dieser Regelung der Frist im § 3 Abs.1 MeldeG faktisch derogiert sein sollte. Die Regelung im § 22 Abs.4 leg.cit. kann daher nur für den Fall einer Anmeldung des Meldepflichtigen durch einen verwandten Unterkunftgeber binnen drei Tagen zum Tragen kommen. Dieses läßt sich letztlich auch aus dem letzten Satz des § 22 Abs.4 schließen. Sohin kann ein Eingehen auf den Umstand, daß auf dem Meldezettel letztlich als Unterkunftsgeberin C R aufscheint, welche offenbar nicht als Verwandte im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sein dürfte, unterbleiben. Auch dem Hinweis des Berufungswerbers auf in diesem Zusammenhang "verfassungsrechtliche Bedenken" vermag nicht gefolgt werden.

Es trifft wohl zu, daß die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (§ 21 VStG erster Satz). Dem Berufungswerber könnte wohl noch gefolgt werden, daß hier mit der Übertretung - nämlich bloß einer wenige Tage verspäteten meldebehördlichen Anmeldung - in der Regel nur unbedeutende nachteilige Folgen verbunden sein könnten. Bei einem Fremden betreffend wird aber dies in der Regel schon zu verneinen sein. Für den Ausspruch einer Ermahnung bedarf es aber zusätzlich noch des Vorliegens eines bloß geringen Verschuldens. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, zumal der Berufungswerber schon auf Grund einer bereits einschlägigen Bestrafung über die melderechtlichen Verpflichtungen umfassendes Bewußtsein haben mußte. Hier ist vielmehr von einem ganz bewußten "in Kauf nehmen" der Übertretung auszugehen. Das Motiv dafür kann hier wohl nur unschwer im bestehenden Aufenthaltsverbot erblickt werden. Es kann sohin von der vorsätzlichen Begehungsweise und daher von keinem allenfalls bloß geringen Verschulden ausgegangen werden.

Gemäß den Materialien zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen S 9 bis 17) ist Sinn und Zweck dieser Rechtsmaterie, neben sicherheitspolizeilichen Aspekten, daß das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz ist, sowie für verschiedenartige statistische Belange Bedeutung hat. Somit ist der Regelungszweck als Teil der Sicherheitspolizei auch in fremdenrechtlichen Aspekten gelegen. Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, der über die von der anzumeldenden Person zur Unterkunftnahme benützten Räume, Liegenschaften etc. unmittelbare faktische (nicht unbedingt auch rechtliche) Verfügungsgewalt hat, und es zumindest duldet, daß diese Person bei ihm Unterkunft nimmt. In welcher zivilrechtlichen Form, ob gegen Entgelt oder unentgeltlich sich das Unterkunftsverhältnis darstellt, ist demnach ebenfalls gleichgültig. Zuletzt sei auch noch darauf hinzuweisen, daß das Meldesystem seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, wenn der jeweilige Aufenthalt einer bestimmten im Bundesgebiet wohnhaften Person erforderlichenfalls jederzeit festgestellt werden kann. Mangels eines zentralen österreichischen Melderegisters ist es daher auch unumgänglich, den Abzumeldenden zu verpflichten, anläßlich eines Unterkunftswechsels die Ortsgemeinde seiner nächsten, der polizeilichen Anmeldeverpflichtung unterliegenden Unterkunft anzugeben, um im Falle von behördlichen oder privaten Nachforschungen einen Hinweis darüber zu erhalten, im Bereiche welcher der zahlreichen Meldebehörden diese Nachforschungen sinnvoll fortgesetzt werden können. Diese gesetzlichen Interessen treffen im besonderen Ausmaß auf die polizeiliche Anmeldung von Fremden zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten