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40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nur gewahrt, wenn die erste, gegen den Beschuldigten gesetzte Verfolgungshandlung in dieser Frist „nach außen in Erscheinung getreten ist“, was - auch für gegenständlichen Fall - dadurch bewirkt wird, dass die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt, das heißt zur Post gegeben wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Nach Absatz 2, beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur gewahrt, wenn die erste, gegen den Beschuldigten gesetzte Verfolgungshandlung in dieser Frist „nach außen in Erscheinung getreten ist“, was - auch für gegenständlichen Fall - dadurch bewirkt wird, dass die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt, das heißt zur Post gegeben wird.
Schlagworte
Verjährung, Verjährungsfrist, Verfolgungshandlung, Frist, unzulässige VerfolgungZuletzt aktualisiert am
29.08.2011