RS Uvs 2011/11/3 30.9-126/2011

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Veröffentlicht am 03.11.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §31 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Lenkerauskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG besteht nur einmal. Daher muss eine zweite Lenkeranfrage nicht beantwortet werden, vielmehr hat die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden (VwGH 25.2.2005, 2004/02/0217 ua). Der Berufungswerberin wurde eine Lenkeranfrage ohne Zustellnachweis nach ihren Angaben am 4. 2. oder möglicherweise 7.2.2011 zugestellt. Nachdem sie diese Lenkeranfrage nicht beantwortete, wurde eine zweite Lenkeranfrage hinterlegt, die ebenfalls unbeantwortet blieb und wegen der Zustellung der ersten Lenkeranfrage auch nicht mehr beantwortungspflichtig war. Da die Strafverfügung jedoch die Nichtbeantwortung der zweiten Lenkeranfrage zur Last legte, stellte sie bezüglich der Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung dar. Das Straferkenntnis hielt der Berufungswerberin (nach ihrer Rechtfertigung, die zweite hinterlegte Anfrage nicht erhalten zu haben) zwar zutreffend die Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage vor. Jedoch erfolgte das Straferkenntnis außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, da eine Auskunftsverweigerung nach § 103 Abs 2 KFG nach ständiger Rechtsprechung kein Dauerdelikt ist und nur an jenem Tag begangen wird, der der zweiwöchigen Auskunftsfrist folgt. So war der Beginn der Auskunftsfrist hinsichtlich der ersten Lenkeranfrage mangels eines Zustellungsnachweises gemäß der Angabe der Berufungswerberin über den Zustellungstag anzunehmen, weshalb das Straferkenntnis vom 29.8.2011 als bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegend zu beurteilen war. Aus der alleinigen Beantwortungspflicht der ersten Lenkeranfrage folgt nämlich, dass die zweiwöchige Auskunftsfrist nicht durch eine zweite Lenkeranfrage verlängert werden kann und damit auch der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinausgeschoben werden konnte.Die Lenkerauskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG besteht nur einmal. Daher muss eine zweite Lenkeranfrage nicht beantwortet werden, vielmehr hat die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden (VwGH 25.2.2005, 2004/02/0217 ua). Der Berufungswerberin wurde eine Lenkeranfrage ohne Zustellnachweis nach ihren Angaben am 4. 2. oder möglicherweise 7.2.2011 zugestellt. Nachdem sie diese Lenkeranfrage nicht beantwortete, wurde eine zweite Lenkeranfrage hinterlegt, die ebenfalls unbeantwortet blieb und wegen der Zustellung der ersten Lenkeranfrage auch nicht mehr beantwortungspflichtig war. Da die Strafverfügung jedoch die Nichtbeantwortung der zweiten Lenkeranfrage zur Last legte, stellte sie bezüglich der Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung dar. Das Straferkenntnis hielt der Berufungswerberin (nach ihrer Rechtfertigung, die zweite hinterlegte Anfrage nicht erhalten zu haben) zwar zutreffend die Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage vor. Jedoch erfolgte das Straferkenntnis außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, da eine Auskunftsverweigerung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nach ständiger Rechtsprechung kein Dauerdelikt ist und nur an jenem Tag begangen wird, der der zweiwöchigen Auskunftsfrist folgt. So war der Beginn der Auskunftsfrist hinsichtlich der ersten Lenkeranfrage mangels eines Zustellungsnachweises gemäß der Angabe der Berufungswerberin über den Zustellungstag anzunehmen, weshalb das Straferkenntnis vom 29.8.2011 als bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist liegend zu beurteilen war. Aus der alleinigen Beantwortungspflicht der ersten Lenkeranfrage folgt nämlich, dass die zweiwöchige Auskunftsfrist nicht durch eine zweite Lenkeranfrage verlängert werden kann und damit auch der Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinausgeschoben werden konnte.

Schlagworte

Lenkeranfrage; Auskunftspflicht; Beantwortungspflicht; Verfolgungsverjährung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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